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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.05.2010 – 9 B 43.10

9. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2010:280510B9B43.10.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Oktober 2009 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 22. Februar 2010 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.05.2010 – 9 B 43.10, ECLI:DE:BVerwG:2010:280510B9B43.10.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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