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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 10.05.2010 – 2 B 15.10

2. Senat

Gründe§

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Wie sie mit Recht geltend macht, kommt der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, welchen Anwendungsbereich § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW hat.