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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.05.2010 – 20 F 10.10

ECLI:DE:BVerwG:2010:030510B20F10.10.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. Mai 2010 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Der Beigeladene hat seine Beschwerde vom 7. April 2010 mit Schriftsatz vom 27. April 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.05.2010 – 20 F 10.10, ECLI:DE:BVerwG:2010:030510B20F10.10.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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