Gründe§
1
Die Beschwerde ist begründet. Das Hauptverfahren ist geeignet, den Begriff des anzurechnenden Erwerbseinkommens im Sinne des § 53 Abs. 5 SVG näher zu klären.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Die Beschwerde ist begründet. Das Hauptverfahren ist geeignet, den Begriff des anzurechnenden Erwerbseinkommens im Sinne des § 53 Abs. 5 SVG näher zu klären.