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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.03.2010 – 2 B 24.10

2. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2010:310310B2B24.10.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Hartung beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. November 2009 wird verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 624,86 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils begründet worden (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Das angegriffene Urteil wurde der Beklagten am 11. Januar 2010 ordnungsgemäß zugestellt. Die Begründung ihrer am 4. Februar 2010 rechtzeitig eingelegten Beschwerde ist bis zum Tag des Fristablaufs am 11. März 2010 beim Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen (§ 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.03.2010 – 2 B 24.10, ECLI:DE:BVerwG:2010:310310B2B24.10.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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