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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.03.2010 – 1 C 9.09

1. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2010:300310B1C9.09.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. März 2010 durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions-verfahren auf 5 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. Februar 2009 in der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2010 vor Stellung der Anträge zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung zu den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.03.2010 – 1 C 9.09, ECLI:DE:BVerwG:2010:300310B1C9.09.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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