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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.03.2010 – 4 BN 9/10, 4 BN 9/10 (4 BN 68/09)

4. Senat

## Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 4. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als

## Gründe

**Rn. 1**

Die Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg, weil sich aus ihr nicht ergibt, dass der Senat die Ausführungen der Antragsteller im Verfahren BVerwG 4 BN 68.09 nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Mit ihr kann nicht geltend gemacht werden, der Senat habe die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache unrichtig entschieden.

**Rn. 2**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Einer Streitwertentscheidung bedarf es nicht; die Gerichtsgebühr ergibt sich aus Nr. 5400 KV GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.03.2010 – 4 BN 9/10, 4 BN 9/10 (4 BN 68/09)

Datenquelle: rechtsprechung-im-internet.de, abgerufen 04.07.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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