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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.01.2010 – 3 B 88.09

3. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2010:250110B3B88.09.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 295,57 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 26. August 2009 mit Schriftsatz vom 19. Januar 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.01.2010 – 3 B 88.09, ECLI:DE:BVerwG:2010:250110B3B88.09.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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