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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.12.2009 – 4 B 79.09

4. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2009:291209B4B79.09.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Dezember 2009 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. September 2009 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 1 500 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 In der Beschwerdebegründung fehlt jeglicher Hinweis darauf, welchen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO die Beschwerde geltend machen will. Dort wird ausschließlich „auf den bisherigen Vortrag verwiesen“. Eine solche pauschale Bezugnahme auf vorinstanzliches Vorbringen ist nicht geeignet, einen erst nach Erlass der Berufungsentscheidung zu beurteilenden Grund für die Zulassung der Revision aus sich heraus nachvollziehbar darzulegen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.).

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.12.2009 – 4 B 79.09, ECLI:DE:BVerwG:2009:291209B4B79.09.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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