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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.09.2009 – 9 A 23.07

9. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2009:240909B9A23.07.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. September 2009 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 24. August 2009 zurückgenommen. Die Einwilligung der Beklagten gilt gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 VwGO als erteilt. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weile diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24.09.2009 – 9 A 23.07, ECLI:DE:BVerwG:2009:240909B9A23.07.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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