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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.07.2009 – 9 B 47.09

9. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2009:270709B9B47.09.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Februar 2009 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt und nicht innerhalb der am 19. Mai 2009 abgelaufenen Frist begründet worden ist.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.07.2009 – 9 B 47.09, ECLI:DE:BVerwG:2009:270709B9B47.09.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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