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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.05.2009 – 9 A 1.09

9. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2009:290509B9A1.09.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Mai 2009 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 28. Mai 2009 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.05.2009 – 9 A 1.09, ECLI:DE:BVerwG:2009:290509B9A1.09.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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