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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.05.2009 – 6 PB 12.09

6. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2009:280509B6PB12.09.0

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Mai 2009 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Vormeier und Dr. Möller beschlossen:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Personalvertretung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. März 2009 wird zurückgewiesen.

## Gründe

1 Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 87 Abs. 2 MVPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dass der Antragsteller den Beteiligten zu 1 derzeit weiterbeschäftigt, beruht darauf, dass die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Auflösungsentscheidung gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt (vgl. Beschluss vom 29. März 2006 - BVerwG 6 PB 2.06 - Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 26 Rn. 6 m.w.N.). Dieser Umstand kann daher kein ernsthaftes Argument für die materielle Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sein.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.05.2009 – 6 PB 12.09, ECLI:DE:BVerwG:2009:280509B6PB12.09.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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