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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.05.2009 – 4 B 55.08

4. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2009:270509B4B55.08.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 669,38 Euro (entspricht 15 000 DM) festgesetzt.

## Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde zumisst.

2 Der Kläger möchte rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, "ob Vorhaben, die einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen, unter den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB (und damit auch des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) fallen". Diese Rechtsfrage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht ist im Berufungsurteil davon ausgegangen, "dass der vom Kläger (...) betriebene Nebenerwerb durch den Anbau von Petersilie, Stiefmütterchen und Kürbissen keine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dargestellt hätte, sondern (...) als gartenbauliche Erzeugung im Sinne der Nr. 2 dieser Vorschrift anzusehen gewesen wäre" (UA S. 20 unten und 21 oben). Damit lässt das Berufungsgericht erkennen, dass es eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bereits aus tatsächlichen Gründen, nämlich mit Blick auf die konkret ausgeübte gartenbauliche Nutzung des Klägers verneint. Die Frage, ob Gartenbaubetriebe im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zugleich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sein können, sofern sie auch die Voraussetzungen dieses Privilegierungstatbestandes erfüllen, und Gebäude dieser Betriebe folglich gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB unter erleichterten Voraussetzungen umgenutzt werden können (verneinend OVG Hamburg, Urteil vom 25. November 1999 - 2 Bf 7/97 - NVwZ-RR 2001, 86), ist deshalb nicht entscheidungserheblich.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.05.2009 – 4 B 55.08, ECLI:DE:BVerwG:2009:270509B4B55.08.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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