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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.03.2009 – 6 PB 1.09

6. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2009:300309B6PB1.09.0

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Vormeier beschlossen:

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. November 2008 wird aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.

## Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 86 Abs. 2 BaWüPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Der angefochtene Beschluss weicht vom Senatsbeschluss vom 22. April 1998 - BVerwG 6 P 4.97 - (Buchholz 251.91 § 73 SächsPersVG Nr. 1) insoweit ab, als er dem Personalrat ein Recht auf Einsichtnahme nur in die anonymisierten Gagenlisten der Solomitglieder und Bühnentechniker einräumt; er beruht auch auf dieser Abweichung. Abgesehen davon kann die vorliegende Sache dem Senat Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen, ob der Personalrat Einblick in die nicht anonymisierten Gagenlisten erhalten muss, um seine Aufgaben auf dem Gebiet des Diskriminierungsschutzes gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BaWüPersVG sachgerecht ausüben zu können (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).

2 Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 5.09 als Rechtsbeschwerdeverfahren fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von 2 Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.03.2009 – 6 PB 1.09, ECLI:DE:BVerwG:2009:300309B6PB1.09.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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