nu:legal · recht.nulegal.eu

# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.03.2009 – 9 B 14.09

9. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2009:270309B9B14.09.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2009 - BVerwG 9 B 6.09 - wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2009, mit dem die Beschwerde gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2008 verworfen wurde, ist kein Rechtsmittel gegeben. Soweit man die Beschwerde als Gegenvorstellung verstehen wollte, sind Gründe, den Beschluss abzuändern, nicht ersichtlich.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

---

Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.03.2009 – 9 B 14.09, ECLI:DE:BVerwG:2009:270309B9B14.09.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-03-27/9-b-14-09

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
