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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.2009 – 8 B 103.08

8. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2009:290109B8B103.08.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und Dr. Hauser beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 24. September 2008 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 51 236 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 und Abs. 2 Satz 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.2009 – 8 B 103.08, ECLI:DE:BVerwG:2009:290109B8B103.08.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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