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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.01.2009 – 9 VR 1.08

9. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2009:270109B9VR1.08.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Januar 2009 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder der Beteiligten selbst. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

2 Die Kostenentscheidung folgt der zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.01.2009 – 9 VR 1.08, ECLI:DE:BVerwG:2009:270109B9VR1.08.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2009-01-27/9-vr-1-08

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