nu:legal · recht.nulegal.eu

# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.10.2008 – 6 B 51.08

6. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2008:281008B6B51.08.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Bier beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. Februar 2008 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2008 sind wirkungslos. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind analog § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO wirkungslos.

2 Es entspricht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Denn dieser hat den Kläger willentlich klaglos gestellt, indem er ihm die umstrittene Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule erteilt hat.

3 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet den Streitgegenstand, soweit er bei ihm anhängig geworden ist, mit vier Fünfteln des vom Berufungsgericht festgesetzten Streitwertes.

---

Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.10.2008 – 6 B 51.08, ECLI:DE:BVerwG:2008:281008B6B51.08.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-10-28/6-b-51-08

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
