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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.10.2008 – 3 B 97.08

3. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2008:271008B3B97.08.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Juni 2008 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten begründet worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und im Schreiben des Vorsitzenden des 3. Senats vom 24. September 2008 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.10.2008 – 3 B 97.08, ECLI:DE:BVerwG:2008:271008B3B97.08.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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