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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.10.2008 – 2 C 59.08

2. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2008:271008B2C59.08.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister beschlossen:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2007 und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. August 2005 sind wirkungslos. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er den Kläger klaglos gestellt hat und bei streitiger Fortsetzung des Revisionsverfahrens voraussichtlich unterlegen wäre.

3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.10.2008 – 2 C 59.08, ECLI:DE:BVerwG:2008:271008B2C59.08.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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