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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.10.2008 – 2 B 54.08

2. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2008:071008B2B54.08.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Oktober 2008 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und Dr. Heitz und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. Mai 2008 und des Verwaltungsgerichts Münster vom 25. September 2007 sind wirkungslos. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da dieser aufgrund eines Antrages auf Entlassung aus seinem Dienstverhältnis die Erledigung der Disziplinarklage herbeigeführt hat. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 75 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW).

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.10.2008 – 2 B 54.08, ECLI:DE:BVerwG:2008:071008B2B54.08.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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