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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.07.2008 – 6 B 30.08

6. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2008:300708B6B30.08.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juli 2008 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Büge und Dr. Graulich beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 1. Die allein auf die Grundsatzrüge gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat zwar zwei Rechtsfragen benannt (a) und (b), die aber nicht mehr durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich zu klären sind, weil sie bereits beantwortet worden sind.

2 a) Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei verfassungskonformer Auslegung des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a) bis c) WPflG die Wehrgerechtigkeit die Heranziehung eines in der dualen Berufsausbildung befindlichen Mannes gebiete, der auch nach Durchlaufen der Ausbildung die Wehrdienstzeit ableisten kann, da er das Höchstalter auch dann nicht erreicht haben wird.

3 In seinem Urteil vom 24. Oktober 2007 (BVerwG 6 C 9.07 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 214 Rn. 24) hat der erkennende Senat die aufgeworfene Frage bereits beantwortet. Denn die Zurückstellung würde dem auch für die dualen Studiengänge zutreffenden Grundsatz in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b) Alt. 1 WPflG zuwiderlaufen, wonach der studierwillige Wehrpflichtige seinen Grundwehrdienst vor der Aufnahme des Studiums abzuleisten hat. Diese Entscheidung ist vom Verwaltungsgericht zutreffend angeführt worden.

4 b) Der Kläger hält außerdem für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die Wehrgerechtigkeit auch dann gewahrt werde, wenn der Kläger - wie hier - seine Berufsausbildung durchläuft und bei Beendigung dieser Ausbildung bis zur Erreichung der Höchstaltersgrenze die Wehrpflicht ohnehin ableisten könne.

5 Nach dem voranstehend Gesagten kommt es auf die Beantwortung dieser Frage im Revisionsverfahren nicht mehr entscheidend an. Die mit der frühen Heranziehung von Wehrpflichtigen erzeugte Gesamtsituation dient nämlich der Erreichung der Wehrgerechtigkeit (BVerwG a.a.O. Rn. 24 bis 29).

6 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Der Streitwert bestimmt sich nach § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.07.2008 – 6 B 30.08, ECLI:DE:BVerwG:2008:300708B6B30.08.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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