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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.07.2008 – 6 B 18.08

6. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2008:020708B6B18.08.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Bier beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

## Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2008 mit Schriftsatz vom 21. Juni 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 02.07.2008 – 6 B 18.08, ECLI:DE:BVerwG:2008:020708B6B18.08.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-07-02/6-b-18-08

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