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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.06.2008 – 8 B 14.08

8. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2008:300608B8B14.08.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 66 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. Oktober 2007 mit Schriftsatz vom 24. Juni 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.06.2008 – 8 B 14.08, ECLI:DE:BVerwG:2008:300608B8B14.08.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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