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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.03.2008 – 3 B 33.08

3. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2008:310308B3B33.08.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Dezember 2007 mit Schriftsatz vom 24. März 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.03.2008 – 3 B 33.08, ECLI:DE:BVerwG:2008:310308B3B33.08.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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