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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.03.2008 – 9 A 3.08

9. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2008:270308B9A3.08.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. März 2008 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 23. März 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der vom Kläger geltend gemachten Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen (Haupterwerbs-) Betriebes.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.03.2008 – 9 A 3.08, ECLI:DE:BVerwG:2008:270308B9A3.08.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2008-03-27/9-a-3-08

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