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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.03.2008 – 5 C 10.07

5. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2008:270308B5C10.07.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. März 2008 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit beschlossen:

Das Revisionsverfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. März 2006 ist wirkungslos, soweit die Revision durch den Beschluss vom 20. März 2007 - BVerwG 5 B 88.06 - zugelassen wurde. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25 053.30 € festgesetzt.

## Gründe

1 Da die Beteiligten das Revisionsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Wirkungslosigkeit der Vorentscheidung nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in dem Umfange auszusprechen, in dem die Revision durch den Beschluss vom 20. März 2007 - BVerwG 5 B 88.06 - zugelassen worden war.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und trägt dem Umstand Rechnung, dass der Beklagte der Sache nach, soweit die Revision zugelassen worden war, durch den Bescheid vom 24. Januar 2008 dem Begehren des Klägers abgeholfen hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt, dass von der gekürzten Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der Ausgleichsleistung noch die Lastenausgleichsleistungen abzuziehen sind, für die der Rückforderungsbetrag noch nicht festgesetzt ist und die der Beklagte im Schriftsatz vom 20. Februar 2008 vertretbar mit 30 v.H. der gekürzten Bemessungsgrundlage geschätzt hat. Die vom Kläger im Schriftsatz vom 3. März 2008 bezeichneten Vorteile sind nicht so unmittelbar mit dem Streitgegenstand verbunden, dass sie streitwerterhöhend berücksichtigt werden können.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.03.2008 – 5 C 10.07, ECLI:DE:BVerwG:2008:270308B5C10.07.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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