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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.02.2008 – 6 B 10.08

6. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2008:270208B6B10.08.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Graulich beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2008 wird verworfen. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren verworfen bzw. abgelehnt worden sind, nicht. § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO ist mangels Verwerfung einer Berufung nicht anwendbar.

2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.

3 §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.02.2008 – 6 B 10.08, ECLI:DE:BVerwG:2008:270208B6B10.08.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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