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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.01.2008 – 3 B 8.08

3. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2008:310108B3B8.08.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 1. November 2007 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie im Schreiben des Vorsitzenden des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2008 hingewiesen worden.

2 Die gesetzlichen Regelungen in § 67 VwGO über den anwaltlichen Vertretungszwang vor dem Bundesverwaltungsgericht sind zwingend. Daher kann dem Kläger auch nicht durch gerichtliche Entscheidung gestattet werden, sich selbst zu vertreten.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.01.2008 – 3 B 8.08, ECLI:DE:BVerwG:2008:310108B3B8.08.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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