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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.01.2008 – 5 A 1.08

5. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2008:250108B5A1.08.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Januar 2008 durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Brunn beschlossen:

Die Untätigkeitsklage des Klägers wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

## Gründe

1 Der Kläger wendet sich in seiner Klage gegen die Untätigkeit des Beklagten in seiner Verwaltungsstreitsache zum Aktenzeichen OVG 19 A 1276/07. Er beruft sich in seiner Klageschrift auf § 75 VwGO.

2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als erste und letzte Instanz (Klageverfahren) ist in § 50 VwGO geregelt. Weder danach noch nach einer anderen Gesetzesbestimmung ist seine Zuständigkeit für Klagen gegen die Untätigkeit eines Gerichts gegeben. Die Klageerhebung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher unzulässig.

3 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 ZPO).

4 Der Senat geht aufgrund der Klageschrift davon aus, dass die Klageerhebung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf unverschuldete Unkenntnis des Klägers der prozessrechtlichen Zuständigkeiten beruht und sieht daher von der Erhebung von Gerichtskosten ab (§ 21 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.01.2008 – 5 A 1.08, ECLI:DE:BVerwG:2008:250108B5A1.08.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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