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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.12.2007 – 3 B 113.07

3. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2007:271207B3B113.07.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. September 2007 mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.12.2007 – 3 B 113.07, ECLI:DE:BVerwG:2007:271207B3B113.07.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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