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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.2007 – 2 B 115.07

2. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2007:281107B2B115.07.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. November 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele, Dr. Müller und Groepper beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 2007 wird verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO, § 3 BDG durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 77 Abs. 4 BDG. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 78 Abs. 1 Satz 1 BDG).

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.2007 – 2 B 115.07, ECLI:DE:BVerwG:2007:281107B2B115.07.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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