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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.10.2007 – 6 PB 12.07

6. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2007:301007B6PB12.07.0

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Vormeier beschlossen:

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Berlin - vom 22. Februar 2007 wird aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird zugelassen.

## Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Sie kann dem Senat Anlass geben, seine Rechtsprechung zur Mitbestimmung des Personalrats bei Fragen der Lohngestaltung (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 6 P 6.97 - BVerwGE 108, 135 = Buchholz 251.5 § 74 HePersVG Nr. 2) unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Beschluss vom 28. Februar 2006 - 1 ABR 4/05 - AP Nr. 127 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung) und der zu erwartenden Entscheidung dieses Gerichts über die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 19. Oktober 2006 - 5 Sa 1031/06 - weiterzuentwickeln.

Rechtsmittelbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 17.07 fortgesetzt; die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt als Einlegung der Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich begründet werden. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie kann auch in elektronischer Form eingereicht werden.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.10.2007 – 6 PB 12.07, ECLI:DE:BVerwG:2007:301007B6PB12.07.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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