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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.10.2007 – 3 B 34.07

3. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2007:291007B3B34.07.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren für 5 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses vom 11. September 2007 - BVerwG 3 PKH 7.07 - verwiesen, mit dem der Senat den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen des Fehlens einer hinreichenden Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO) abgelehnt hat.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 2 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.10.2007 – 3 B 34.07, ECLI:DE:BVerwG:2007:291007B3B34.07.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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