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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.10.2007 – 3 B 98.07

3. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2007:251007B3B98.07.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 31. Mai 2007 mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.10.2007 – 3 B 98.07, ECLI:DE:BVerwG:2007:251007B3B98.07.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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