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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.07.2007 – 4 A 1012.07

4. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2007:310707B4A1012.07.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 31. Juli 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beigeladenen zu 1 tragen die Kläger als Gesamtschuldner 3/4. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 tragen jeweils 1/8 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Das Verfahren war einzustellen, nachdem die Kläger und der Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Einer Erledigungserklärung der Beigeladenen zu 1, 2 und 3 bedurfte es nicht (Beschluss vom 7. Juni 1968 - BVerwG 4 B 165.67 - BVerwGE 30, 27 <28>).

2 Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen. Die Kläger haben mit Blick auf das Urteil des Senats vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116) den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dies rechtfertigt es, die Kosten im Ergebnis entsprechend dem genannten Urteil zu verteilen.

3 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.07.2007 – 4 A 1012.07, ECLI:DE:BVerwG:2007:310707B4A1012.07.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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