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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.06.2007 – 10 B 60.07

10. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2007:110607B10B60.07.0

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT

## BESCHLUSS

BVerwG 10 B 60.07 (bisher: 1 B 282.06) OVG 9 A 247/06.A

In der Verwaltungsstreitsache

hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Juni 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. September 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

1 Die allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Dies hat der Senat zu entsprechenden Grundsatzrügen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in seinem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 10 B 32.07 (bisher: 1 B 172.06) im Einzelnen begründet. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dr. Mallmann Beck Prof. Dr. Dörig

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.06.2007 – 10 B 60.07, ECLI:DE:BVerwG:2007:110607B10B60.07.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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