nu:legal · recht.nulegal.eu

# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.04.2007 – 1 B 23.07

1. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2007:300407B1B23.07.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. April 2007 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die beiden von der Beschwerde aufgeworfenen Grundsatzfragen beziehen sich auf den Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung und stehen in Zusammenhang mit der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG und der Neufassung des § 73 Abs. 2a AsylVfG. Der Senat hat zu entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers ausgeführt, dass die Grundsatzrüge nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt und die andere Rüge eine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts inzwischen geklärte Rechtsfrage betrifft (vgl. den gleichzeitig ergehenden Beschluss des Senats im Verfahren BVerwG 1 B 18.07 ). Hierauf wird Bezug genommen.

3 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

---

Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.04.2007 – 1 B 23.07, ECLI:DE:BVerwG:2007:300407B1B23.07.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverwg/2007-04-30/1-b-23-07

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Fassung. Maßgeblich ist die Fassung des Gerichts.
