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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.02.2007 – 6 PB 19.06

6. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2007:280207B6PB19.06.0

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. Februar 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Büge und Vormeier beschlossen:

Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 2006 wird aufgehoben. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

## Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Der angefochtene Beschluss weicht, soweit er bezogen auf die Dienststelle Einsatzführungsbereich 2 eine Schwerpunktbetrachtung anstellt, anstatt für jede ihrer Untergliederungen zu prüfen, ob die Soldaten eine Personalvertretung wählen, vom Senatsbeschluss vom 23. Januar 2002 - BVerwG 6 P 2.01 - (Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3 S. 10 f., 21 f.) ab. Der Beschluss beruht auf dieser Abweichung, weil mindestens für die Einsatzführungsausbildungsinspektion 23 in Betracht zu ziehen ist, dass die Soldaten eine Personalvertretung wählen.

Rechtsmittelbelehrung

Das Beschwerdeverfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 2.07 fortgesetzt; die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt als Einlegung der Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich begründet werden. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.02.2007 – 6 PB 19.06, ECLI:DE:BVerwG:2007:280207B6PB19.06.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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