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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.02.2007 – 5 B 136.06

5. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2007:150207B5B136.06.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. August 2006 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

## Gründe

1 Es kann offen bleiben, ob Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Beschwerde zu gewähren ist. Die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

2 Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 5 B 138.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

3 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.02.2007 – 5 B 136.06, ECLI:DE:BVerwG:2007:150207B5B136.06.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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