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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.01.2007 – 3 B 126.06

3. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2007:300107B3B126.06.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 65 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2006 mit Schriftsatz vom 26. Januar 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.01.2007 – 3 B 126.06, ECLI:DE:BVerwG:2007:300107B3B126.06.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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