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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.01.2007 – 1 B 6.07

1. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2007:250107B1B6.07.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Januar 2007 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Oktober 2006 wird verworfen. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 27. Dezember 2006 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.01.2007 – 1 B 6.07, ECLI:DE:BVerwG:2007:250107B1B6.07.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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