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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.01.2007 – 20 F 12.06

ECLI:DE:BVerwG:2007:230107B20F12.06.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO am 23. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin vom 20. Dezember 2006 auf Wiederaufnahme des Verfahrens BVerwG 20 F 6.06 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin keinen Grund vorgetragen hat, der nach dem Katalog der §§ 579 und 580 ZPO i.V.m. § 153 VwGO ausschließlich die Wiederaufnahme rechtfertigen könnte.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23.01.2007 – 20 F 12.06, ECLI:DE:BVerwG:2007:230107B20F12.06.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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