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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.01.2007 – 20 F 6.06

ECLI:DE:BVerwG:2007:080107B20F6.06.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO am 8. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Groepper beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin auf Berichtigung des Beschlusses vom 26. Oktober 2006 wird abgelehnt, da der Text des genannten Beschlusses nicht an einem Schreib- oder Rechenfehler oder an einer anderen offenbaren Unrichtigkeit in der Darstellung dessen, was das Gericht erklären wollte, leidet.