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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2006 – 20 F 3.05

ECLI:DE:BVerwG:2006:201206B20F3.05.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO am 20. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele beschlossen:

Der Antrag des Beigeladenen auf Ergänzung des Kostenausspruchs in dem Beschluss vom 4. Mai 2006 wird abgelehnt.

## Gründe

1 Der Antrag ist unbegründet.

2 Eine Beschlussergänzung nach § 120 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gericht einen prozessualen Anspruch versehentlich nicht beschieden hat oder ein nach § 161 Abs. 1 VwGO notwendiger Ausspruch über die Kostenfolge versehentlich unterblieben ist (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 25. August 1992 - BVerwG 7 B 58 und 113.92 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 7 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall, weil die Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde in dem Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO keine Beiladung i.S.d. § 65 VwGO darstellt (Beschluss vom 15. August 2002 - BVerwG 2 AV 3.02 - BVerwGE 117, 42) und deshalb § 162 Abs. 3 VwGO keine Anwendung findet. Über die Frage, ob Anlass bestehen kann, diese Vorschrift auf den Fall des § 99 Abs. 2 Satz 6 VwGO analog anzuwenden, kann im Verfahren nach § 120 Abs. 1 VwGO keine Entscheidung herbeigeführt werden.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.12.2006 – 20 F 3.05, ECLI:DE:BVerwG:2006:201206B20F3.05.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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