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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.12.2006 – 1 B 205.06

1. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2006:191206B1B205.06.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

1 Die Beschwerde, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützt wird, bleibt ohne Erfolg. Dies hat der Senat zu entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Beschluss vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 1 B 173.06 - im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.

2 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.12.2006 – 1 B 205.06, ECLI:DE:BVerwG:2006:191206B1B205.06.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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