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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.12.2006 – 20 F 8.06

ECLI:DE:BVerwG:2006:141206B20F8.06.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO am 14. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Nach den zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung ist die von der obersten Aufsichtsbehörde des Antragsgegners getroffene Ermessensentscheidung vom 6. Januar 2005, die den Kläger betreffenden Akten des Thüringer Landesamtes für Verfassungsschutz nicht offen zu legen, rechtlich nicht zu beanstanden.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 14.12.2006 – 20 F 8.06, ECLI:DE:BVerwG:2006:141206B20F8.06.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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