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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.2006 – 3 B 114.06

3. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2006:281106B3B114.06.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 30. August 2006 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

## Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Oktober 2006 sowie mit Schreiben des Senats vom 6. November 2006 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.11.2006 – 3 B 114.06, ECLI:DE:BVerwG:2006:281106B3B114.06.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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