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# Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.10.2006 – 1 B 91.06

1. Senat  
ECLI:DE:BVerwG:2006:301006B1B91.06.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Dörig beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. April 2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

1 Die Beschwerde, die sich der Sache nach auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruft, bleibt ohne Erfolg. Dies hat der Senat auf entsprechende Rügen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem Beschluss vom 24. Oktober 2006 - BVerwG 1 B 15.06 - im Einzelnen begründet. Hierauf wird Bezug genommen.

2 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

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Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.10.2006 – 1 B 91.06, ECLI:DE:BVerwG:2006:301006B1B91.06.0

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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